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OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 22.03.2016 – 2 UF 15/16 – “Verwirkung im Elternunterhalt“
Es verstärkt sich in den letzten Jahren die gerichtliche Auseinandersetzung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt. So war nunmehr durch das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 22.03.2016 – 2 UF 15/16 (FamRZ 2016,1855) auf Unterhaltsforderung seitens des Sozialamtes gegenüber dem Sohn der Bedürftigen über die Grundlagen eines Unterhaltsausschlusses, insbesondere auch bezüglich der Darlegungs-und Beweislast, zu entscheiden.
Nach den gesicherten Grundlagen war der Sohn der Bedürftigen leistungsfähig, dies in einer Größenordnung von monatlich ca. EUR 600,00. Durch den Sohn wurde gegen die Unterhaltsforderung jedoch eingewandt, dass die Bedürftige, seine Mutter, in seiner Kindheit eine eigene Unterhaltsverpflichtung gröblich vernachlässigt habe. Seitens des Sohnes wurden schwerste Verfehlungen hinsichtlich der Versorgung in der Kindheit, bis zur Scheidung der Eltern, dargestellt sowie auch körperliche Misshandlungen und zumindest ein einmaliger sexueller Übergriff. Bei Vorliegen der Verfehlungen ist das Oberlandesgericht auch in 2. Instanz vom Ausschluss des Elternunterhalts ausgegangen.
Seitens des Sozialamtes wurden die Vorwürfe mit Nichtwissen bestritten und lediglich pauschal geltend gemacht, es werde aufgrund der psychischen Verfassung der Bedürftigen davon ausgegangen, dass diese keine Angaben mehr machen könne. Durch das Oberlandesgericht Frankfurt/M. wurde hierzu darauf verwiesen, dass der Sozialhilfeträger als Rechtsnachfolger sich grundsätzlich in zumutbarer Weise um die notwendigen Erkenntnisse, insbesondere beim früheren Rechtsinhaber, bemühen müsse, dies wurde unterlassen, ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genüge nicht. Darüber hinaus wurde angeführt, dass auf eine frühere Forderung wegen einer Heimunterbringung aufgrund psychischer Erkrankung der diesbezügliche Sozialhilfeträger den Ausschluss des Unterhaltes akzeptiert hat, was schriftlich belegt wurde. Hieraus ergab sich für das OLG Frankfurt/M. die Rechtfertigung dafür, dass von Seiten des Sohnes nicht versucht wurde weitere Belege für das Fehlverhalten zu sichern, zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherungen des eigenen Vaters, welcher mittlerweile verstorben war. Es konnten jedoch das frühere Scheidungsurteil und auch Gutachten zur Mutter vorgelegt werden sowie auch eine Bestätigung einer Nachbarin.
Soweit ein Ausschluss des Elternunterhalts geltend gemacht werden soll, was mutmaßlich hauptsächlich im Falle einer eigenen Unterhaltspflichtverletzung des betroffenen Elternteils relevant werden dürfte, zeigt die Entscheidung, dass es auch auf den Nachweis der maßgeblichen Umstände ankommt. Es muss deshalb letztlich weit im Voraus daran gedacht werden, entsprechende Unterlagen wie das Scheidungsurteil, Urkunden wegen Titulierung von Kindesunterhalt und Belege zu (fehlgeschlagenen) Vollstreckungsversuchen zu sichern.