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OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2020 – 15 UF 154/19 – “Verwendung von Sonderzahlungen und Unterhalt“


Es war durch das Oberlandesgericht Celle durch einen Beschluss vom 13.05.2020 – 15 UF 154/19 (FamRZ 2020, 1831) über diverse Fragen zur Berechnung eines Ehegattenunterhalts/nachehelichen Unterhalts zu entscheiden. Wesentlicher Streitpunkt war, wie sich der Umstand auswirkt, dass während der ehelichen Lebensgemeinschaft Sonderzahlungen zugunsten des Ehemannes im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses (Jahresbonus) nicht zur allgemeinen Lebensführung verwendet wurden sondern einerseits zur Altersvorsorge, andererseits zur Ansparung beim Arbeitgeber zum Zwecke der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente (Altersteilzeit).

Es wurde durch das OLG Celle entschieden, dass Aufwendungen für eine private Altersvorsorge – mittlerweile gefestigte Rechtsprechung – in gewissem Umfang einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, bis 4 % der letztjährigen Bruttoeinkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei höheren Einkünften aus diesen bis zu 24 %. Dagegen wurde durch das OLG Celle die Bildung von Altersvorsorgekapital beim Arbeitgeber, wegen der vorgesehenen Inanspruchnahme eines vorgezogenen Renteneintritts als Vermögensbildung gewertet, welche sich die Unterhaltsberechtigte nicht unterhaltsmindernd entgegenhalten lassen muss. Demgemäß wurden wesentliche Teile der Sonderzahlungen den Einkünften zur Unterhaltsberechnung hinzugerechnet, haben den Unterhaltsanspruch erhöht.