Project Description

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 253/20 – “Verweigerte Vermögensauskunft und vorzeitiger Zugewinnausgleich“


Es wird durch §§ 1386, 1385 Nr. 4 BGB geregelt, dass ein Ehegatte den vorzeitigen Zugewinnausgleich, ohne Antrag auf Ehescheidung, geltend machen kann, soweit der andere Ehegatte den aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleiteten Anspruch auf Unterrichtung über die vermögensrechtlichen Belange „beharrlich und grundlos“ verweigert. Insoweit war durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 253/20 (FamRZ 2022, 593) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach der Ehemann trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige Übersicht über seinen Vermögensbestand abgegeben hat, dieser war aus der Ehewohnung ausgezogen, ein Trennungsjahr war jedoch noch nicht verstrichen.

Einigkeit besteht darüber, dass der Unterrichtungsanspruch gemäß § 1353 Abs. 1, S. 2 BGB nicht mehr besteht, soweit die Ehe gescheitert ist. Es wurde durch die Vorinstanz, auf den Einwand des Ehemannes, das Scheitern der Ehe verneint, mit dem Hinweis darauf, dass ein Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war, zum Zeitpunkt der Antragstellung. Durch den Bundesgerichtshof wurde die Entscheidung aufgehoben und zu erneuten Verhandlung zurückverwiesen mit dem Hinweis darauf, dass der Unterrichtungsanspruch grundsätzlich der Aufrechterhaltung bzw. Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der Vorbereitung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe dient. Weiter wurde betont, dass zu trennen ist zwischen der Überzeugungsbildung des Tatrichters, wonach ein Scheitern der Ehe vorliegt und den gesetzlichen Voraussetzungen dafür, einen Antrag auf Ehescheidung stellen zu können, dafür allein wird der Ablauf eines Trennungsjahres gesetzlich vorausgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Zurückverweisung wurde durch den Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Scheiterns der Ehe bei demjenigen Ehegatten liegt, welcher geltend macht, nicht (mehr) zur Vermögensauskunft verpflichtet zu sein. Die Entscheidung zeigt, dass für den Fall der Geltendmachung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs mit der Begründung einer „beharrlich und grundlos“ verweigerten Vermögensauskunft in Bezug auf die Grundlagen genau überprüft werden muss, ob eine gerichtliche Geltendmachung (noch) möglich ist, da in vielen Fällen mutmaßlich ein Scheitern der Ehe bereits festgestellt werden dürfte, wenn ein Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.