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BGH, Urteil vom 28.06.2019 – V ZR 250/18 – “Vertretung in der WEG-Versammlung möglich?“


In Versammlungen der Eigentümer können sich die einzelnen WEG-Mitglieder durch beliebige Personen vertreten lassen. Anders ist dies, wenn in der Teilungserklärung Beschränkungen vereinbart sind. Häufig findet man Beschränkungen, wonach eine Vertretung nur durch Ehegatten, andere Wohnungseigentümer oder Verwalter möglich ist.

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob juristische Personen derartigen Beschränkungen unterliegen und bejahendenfalls einen Mitarbeiter mit der Vertretung in der Versammlung bevollmächtigen können. Nach ihrem Wortlaut ist die Regelung in der Teilungserklärung zwar allein auf natürliche Personen zugeschnitten und nicht auf juristische Personen, bei denen eine Vertretung durch einen Ehegatten schon begrifflich nicht in Frage kommt. Die Teilungserklärung weist insoweit aber eine unbeabsichtigte Regelungslücke auf, da an den Fall, dass eine juristische Person Wohnungseigentümerin ist, bei Errichtung der Teilungserklärung offensichtlich nicht gedacht wurde, so der BGH. Diese Lücke ist dahingehend zu schließen, dass nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen der Vertretungsbeschränkung der Teilungserklärung unterliegen.

Das bedeutet aber nicht, dass das Organ der juristischen Person allein zur Teilnahme berechtigt sei. Denn durch die Teilnahme eines aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem Unternehmen der juristischen Person mit den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft vertrauten Mitarbeiters wird dem mit der Vertretungsklausel verfolgten Zweck, Einflüsse Dritter weitgehend auszuschließen, Rechnung getragen, da von ihm gemeinschaftsfremde Einwirkungen nicht zu erwarten sind. Daher wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn eine juristische Person, die ihre Interessenvertretung nicht in die Hände des Verwalters oder eines anderen Wohnungseigentümers legen will, nur durch ihren organschaftlichen Vertreter an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfte, so der BGH weiter. Eine Vertretungsklausel ist regelmäßig des Weiteren ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist, so der BGH.

Will das Organ der juristischen Person, die Mitglied der WEG-Gemeinschaft ist, nicht selbst an der Versammlung teilnehmen, sondern Dritte bevollmächtigen, ist durch Einsicht in die Teilungserklärung zu prüfen, ob Beschränkungen vereinbart sind. Der BGH stellt dabei die juristischen Personen den natürlichen im konkreten Fall gleich.