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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.07.2017-I-12 O 156/16 Vertragsstrafen in vorformulierten Bauverträgen


Das Oberlandesgericht Hamm hat zu einem die Rechtsprechung immer wieder bewegenden Thema eine interessante Entscheidung verkündet:

Der Kläger hatte ein Rohrleitungsunternehmen geführt und im Auftrag der Beklagten Bauleistungen erbracht. Im Vertrag war eine Vertragsstrafe von einem Prozent pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Betrag von max. 5 % der Auftragssumme vereinbart. Die ursprüngliche Ausführungszeit verschob sich deutlich, die Leistungen wurden aufgrund verschiedener, auch nicht von Bauunternehmen zu vertretender Umstände erst Jahre später fertig.

In der Diskussion war insbesondere auch, ob die Verzugsschadenspauschale, die für jede angefangene Woche ein Prozent der Vertragssumme vorsah, doch als angemessen anzusehen ist. Diese Angemessenheit hat das Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung bejaht, da erst nach einer 4-wöchigen Frist der Überziehung die volle Vertragsstrafe verfallen wäre und die Ausführungsfrist ohnehin nur knapp 4 Monate betrug. Aus dem Zusammenspiel zwischen relativ kurzer vertraglich vorgesehener Bauzeit, der Begrenzung der absoluten Höhe auf 5 % und dem Verfall der Vertragsstrafe frühestens nach 4 Wochen und einem Tag, folgert das Oberlandesgericht eine Angemessenheit der Regelung.

Der Bauherr konnte im entschiedenen Fall die Vertragsstrafe gleichwohl nicht in Abzug bringen, da die ursprünglich vertraglich vorgesehene Bauzeit durch Behinderungen des Bauunternehmers verschoben wurde und das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich ausführt:

„Auf einen einvernehmlich verschobenen neun Fertigstellungstermin bezieht sich eine Vertragsstrafe nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin – gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag – vereinbart worden ist oder wenn zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen.“

Im Rahmen von Bauvorhaben, bei denen es zum Beispiel zu witterungsbedingten Verzögerungen oder Verzögerungen bei der Genehmigung kommt und damit die gesamte Ausführungszeit sich verschiebt, sollten Bauherren also unbedingt darauf achten, dass wenn ein erneuter Fertigstellungstermin vereinbart wird, die Geltung der Vertragsstrafe auch für diesen Termin vereinbart wird. Bauunternehmer sollten ordnungsgemäß, wenn sie in eine entsprechende Situation geraten und Vertragsstrafe gefordert wird prüfen, ob es Gründe für die Verschiebung des Ursprungstermins gab und ob bei eventuell vereinbarten neuen Fertigstellungsterminen die Fortgeltung der Vertragsstrafe tatsächlich vereinbart wurde.