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LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2021 – 13 Sa 275/21 – “Verstoß gegen betriebliche angeordnete Maskenpflicht rechtfertigt Kündigung“


Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung am 22.12.2021 entschieden.

Die Arbeitgeberin hatte im Betrieb angeordnet, dass beginnend mit dem Mai 2020 die Beschäftigten in den betrieblichen Räumlichkeiten eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Die Maske durfte abgenommen werden, wenn dauerhaft der Mindestabstand von 1,5-2 m eingehalten werden konnte und mit einer plötzlichen Unterschreitung dieser Distanzregel nicht zu rechnen war. Die Masken wurden kostenlos zur Verfügung gestellt alternativ gab es ein Visier aus Plexiglas.

Der Arbeitnehmer hielt sich an dieses Gebot nicht, nach 2 Abmahnungen bekam er die verhaltensbedingte Kündigung. Im Verfahren berief sich der Kläger auf gesundheitliche Einschränkungen, belastbare Atteste legte er hierfür aber nicht vor.

Das Gericht führt aus, dass das Anordnen der betrieblichen Maskenpflicht vom Direktionsrecht der beklagten Arbeitgeberin gedeckt sei und billigem Ermessen entspreche. Die Maßnahme folge der gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefahren im Arbeitsplatz zu schützen. Der Kläger seinerseits habe keine hinreichenden Anknüpfungspunkte dafür vorgetragen, dass es tatsächlich medizinische Gründe, die ihn am Tragen einer Maske hindern, gebe. Beide Atteste enthielten keinerlei Tatsachenfeststellungen und setzen sich z.B. mit der Frage des Gesichtsvisiers aus Plexiglas gar nicht auseinander.

Insbesondere im Hinblick auf den Herbst 2022, in dem mit Einschränkungen zu rechnen ist, ist diese Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung, auch andere Instanzgerichte haben ähnlich entschieden.