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BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – XII ZB 456/23 – „Versicherungswechsel und die Tücken des Versorgungsausgleichs„
Im Regelfall, ab einer Ehedauer (standesamtliche Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) von 3 Jahren von Amts wegen, ist bei Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Gesetzlich festgelegter Zeitraum ist insoweit der Monatsanfang der standesamtlichen Heirat bis zum Monatsende vor Zustellung des Scheidungsantrags, nur in diesem Zeitraum begründete (insbesondere durch Beiträge und Zinsen/Ertragsanteile) Ansprüche unterliegen der Teilung durch den Versorgungsausgleich.
Durch den Bundesgerichtshof war mit Beschluss vom 19.06.2024 – XII ZB 456/23 (FamRZ 2024, 1529) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach auf Seiten des Ehemannes unter anderem ein Versicherungsvertrag mit einem Versorgungskapital aus der Ehezeit von Euro 16.317,60 in den Vorinstanzen, im Wege des Versorgungsausgleichs, geteilt wurde. Der Ehemann hat sich gegen diese Teilung gestellt und hat darauf verwiesen, dass der wesentliche Wert aus einer Einmalzahlung herrührt, aufgrund eines Vertrages, welcher bei standesamtlicher Heirat bestanden hat, in der Ehe jedoch aufgelöst wurde; es hatte der „vorangehende Vertrag“ zum Zeitpunkt der Heirat einen Wert von EUR 10.633,37.
Zumindest im vorliegenden Fall, da für den gekündigten Vertrag keine Bindung des Versorgungskapitals bestanden hat, und auch sonst keine Grundlage für eine Einheitlichkeit mit dem später abgeschlossenen Vertrag bestand, wurde die einmalige Einzahlung als Betrag aus bestehendem Vermögen gewertet, welcher in vollem Umfang, da in der Ehezeit einbezahlt, dem Versorgungsausgleich unterfällt. Ohne die Kündigung des früheren Vertrages in der Ehezeit wäre insoweit nur eine anteilige Berücksichtigung erfolgt, durch die Umschichtung ist somit ein Nachteil entstanden.