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BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 377/17 – “Versicherungsleistung im Versorgungsausgleich


Es war durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.04.2018 – XII ZB 377/17 über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Ehemann aufgrund eines Verkehrsunfalles vor der Heirat innerhalb der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von EUR 104.340,66 erworben hat, durch Leistung einer gegnerischen Versicherung an die gesetzliche Rentenversicherung.

Klärungsbedürftig war, ob trotz des Übergangs der Ansprüche insoweit auf den Rentenversicherungsträger aufgrund Schadensersatz gemäß § 119 SGB X direkt mit dem Unfall es sich um Anrechte handelt, welche im Falle der Scheidung dem Versorgungsausgleich unterfallen. Durch den BGH wurde zunächst darauf verwiesen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichsgesetz Anrechte zu teilen sind, welche durch einen Ehegatten aufgrund Arbeit oder Vermögen begründet wurden. Zwar sind die Leistungen durch einen Versicherer, welcher für den Unfallschaden haftet, erfolgt und dies direkt an die gesetzliche Rentenversicherung, auf welche die Ansprüche direkt mit dem Unfall übergegangen sind. Gleichwohl hat der BGH wie bereits die Vorinstanzen diese Einzahlungen aufgrund Schadensersatz als Beiträge aus dem Vermögen des Ehegatten/Geschädigten angesehen, sodass diese Anrechte dem Versorgungsausgleich unterfallen, im Zusammenhang mit der Scheidung entsprechend zu teilen sind, für die Ehezeit.