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LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 – 4 SLa 26/24 – „Versendung eines Dokuments mit Einwurfeinschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis für erfolgreiche Zustellung„
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einem Verfahren, in dem es unter anderem um die Frage ging, ob ein Schreiben zuging, welches mittels Einwurfeinschreiben vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer versandt wurde, entschieden, dass allein der Umstand, dass der Arbeitgeber das Schreiben mittels Einwurfeinschreiben versandt hat und sich aus der Bestätigung der Post ergebe, dass das Dokument zugestellt wurde, kein Anscheinsbeweis für einen Zugang ergibt.
Das Landesarbeitsgericht hat insoweit das Vorgehen beim früheren Einwurfeinschreiben mit dem jetzigen Vorgehen verglichen. Heute läuft es danach so, dass die Einlieferungsnummer mit einem Scanner eingelesen und im System hinterlegt wird. Der Postangestellte wiederum unterzeichnet auf dem Scanner digital, wobei das Datum der Unterzeichnung automatisch im System erfasst werde. Diese Erfassungsvorgang endet allerdings, bevor der Brief in den Hausbriefkasten geworfen werde. Ein Nachweis, dass der Einwurf tatsächlich erfolgt, ergibt sich nicht. Die entsprechende Dienstvorschrift der Deutschen Post, dass der Postbote sich vor dem Einwurf zu vergewissern hat, dass der Name des Empfängers auf dem Briefkasten steht, reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Bundesarbeitsgericht wird sich mit der Fragestellung ebenfalls zu befassen haben. Allen, die eine Kündigung sicher fristgerecht zustellen wollen, sei aber geraten, dass sie sich nicht für eine Einwurfeinschreiben entscheiden, stattdessen für eine Zustellung per Bote, wobei der Bote das Schreiben gelesen und kuvertiert haben sollte und sich dann auf einer Zweitschrift notieren sollte, wann er es entweder persönlich übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen hat.