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Landgericht Mannheim, Urteil vom 23.10.2020 – 1 O 124/20 – “Verjährungsgleichlauf in AGB?“


Das Landgericht Mannheim hat eine Entscheidung mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen getroffen.

In einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag für die dortige Musterbürgschaft war unter anderem folgende Regelung enthalten, die die Bürgin in ihrer Bürgschaft verwenden sollte (was so oder ähnlich häufig gefordert wird):

„Wir erklären, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher verjähren als die gesicherte Forderung, im Höchstfall gilt die Frist des § 202 Abs. 2 BGB.“

Das Landgericht Mannheim hält die entsprechende Klausel für unwirksam, da sie den Auftragnehmer zu stark benachteilige, weshalb die Bürgschaftsforderung nach den gesetzlichen Regelungen verjähre. Anders als der Bundesgerichtshof bei anderen Sicherungsabreden sieht das Landgericht Mannheim aber nicht den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit insgesamt als unwirksam an, d. h. die Verpflichtung, eine Bürgschaft zu erbringen sei von dieser Unwirksamkeit nicht berührt.

Hintergrund ist, dass nach dem gesetzlichen Leitbild Hauptforderung und Bürgschaftsforderung unabhängig voneinander verjähren. Mit der aufgrund der Klausel vorgegebenen Abhängigkeit der Verjährung der Bürgschaftsforderung von der Hauptforderung verstößt die Klausel gegen das Verbot der Fremddisposition (der Hauptschuldner könnte die Verjährung auch der Bürgschaftsforderung  durch unabgestimmte Erklärungen verlängern). Das sei eine unangemessene Benachteiligung, da die Bürgschaft dann für bis zu 30 Jahre statt nur für bis zu 3 Jahre in Anspruch genommen werden könnte.

Der tatsächliche Hintergrund der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das nicht gegebenenfalls gegenüber dem Bürgen ein Prozess geführt werden muss, obwohl die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner noch gar nicht zu verjähren droht, hat das Landgericht nicht als maßgeblich betrachtet. Ob sich die Obergerichte diesem Urteil anschließen, bleibt abzuwarten. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss seine Bürgschaftsmuster anpassen.