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OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2024 – 7 UF 80/24 e – „Verhaltensregeln beim Umgang – (kein) Rauchverbot“
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich in einer Entscheidung vom 07.08.2024 – 7 UF 80/24 e (FamRZ 2024, 1549) mit einem Beschluss zur Abänderung einer früheren Umgangsvereinbarung getrennt lebender Eltern zu befassen. Neben der konkreten Umgangsregelung hatte das Amtsgericht weitere „Auflagen“ aufgenommen, wonach der zum Umgang berechtigte Kindesvater sich schriftlich bei der Tochter für eine Beschimpfung entschuldigen sollte sowie verpflichtet wurde, während des Umgangs in seinen Wohnräumen nicht zu rauchen und vor dem Umgang zu lüften.
Durch das OLG Bamberg wurde ausgeführt, dass für die Anordnung einer schriftlichen Entschuldigung gegenüber der Tochter keine rechtliche Grundlage besteht, zumal sich dies bereits zuvor, mündlich, erledigt hatte. Insbesondere wurde jedoch ausgeführt, dass zwar Risiken des Passivrauchens bestehen, jedoch dies nicht so weit geht, dass durch einen Umgang bei welchem der Kindesvater auch in Anwesenheit der Kinder, im selben Raum, raucht, eine konkrete Kindeswohlgefährdung bestehen würde. Nur im Falle einer geänderten gesetzlichen Regelung für den Nichtraucherschutz, in Bezug auf Kinder, kämen entsprechende Einschränkungen in Betracht; für eine Entscheidung des Familiengerichts gibt es insoweit keine Rechtsgrundlage. Bei dieser Gelegenheit wurde jedoch durch das OLG Bamberg auch darauf hingewiesen, dass, sollte das fortgesetzte Rauchen während der Umgangszeiten zu einer nachhaltigen Ablehnung der Kinder gegenüber dem Umgang führen, dies dann vom Kindesvater akzeptiert werden müsste.