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BAG, Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24 – „Verhältnismäßigkeit der Probezeitdauer im befristeten Arbeitsverhältnis„
Das Bundesarbeitsgericht hat zu § 15 Abs. 3 TzBfG eine wichtige Entscheidung erlassen.
Die klagende Arbeitnehmerin war aufgrund eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt, die ersten 4 Monate waren als Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser Probezeit kündigte die Arbeitgeberin unter Einhaltung der Probezeit-Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Klägerin klagte gegen diese Kündigung mit dem Argument, es gelte die längere Kündigungsfrist von 4 Wochen, da die Probezeit unverhältnismäßig lang sei und das § 15 Abs. 3 TzBfG widerspreche.
Nachdem die Vorinstanzen der Klage noch stattgegeben hatten, hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auf und stellte fest, dass das Verhältnis von 4 Monaten Probezeit zu einem Jahr befristetem Arbeitsverhältnis nicht gegen die Interessen des Arbeitnehmers an einer möglichst kurzen Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses widerspreche, zumal wenn man das Interesse des Arbeitgebers betrachtet, zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist.
Das Bundesarbeitsgericht weist auch darauf hin, dass eine ausreichend lange Probezeit durchaus im Interesse des Arbeitnehmers sein könne, da der Arbeitgeber dann längere Zeit hat, bevor er eine Entscheidung treffen muss und somit eine vorzeitige Lösung verhindert werden könne.
Mit dieser Entscheidung ist zumindest das Verhältnis von 4 Monaten zu einem Jahr (Probezeit zu Befristungsdauer) höchstrichterlich geklärt.