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OLG München, Urteil vom 27.04.2016 – 28 U 4738/13

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 141/16 “Vergütung von Stundenlohnarbeiten ohne Auftrag?


Das Oberlandesgericht München hat, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, eine immer wieder vorkommende Situation wie folgt entschieden:

Im Bauvertrag des Auftraggebers war vereinbart, dass Stundenlohnarbeiten nur geleistet werden dürfen, wenn sie schriftlich besonders angeordnet worden sind. Der Auftragnehmer hat Stundenlohnarbeiten ohne schriftliche Anordnung durchgeführt und abgerechnet und sodann eingeklagt. Das Oberlandesgericht entscheidet, dass die Klausel, wonach Stundenlohnarbeiten nur auf schriftliche Anordnung hin geleistet werden dürfen, wirksam ist und den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Dies gelte allerdings nur, wenn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag/§ 2 Abs. 8 VOB/B durch die Klausel nicht ausgeschlossen werden. Diese Ansprüche können z.B. entstehen, wenn der Auftragnehmer nicht vom Vertragsumfang umfasste Leistungen erbringt, die aber technisch notwendig sind, um das Vertragsziel zu erreichen. Dafür kann er, auch wenn eine schriftliche Beauftragung hierzu nicht vorliegt, Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer hat deshalb einen Teil der abgerechneten Stunden zugesprochen bekommen.

Da es für diese Vergütung dann keine Preisvereinbarung gibt, ist im VOB-Vertrag die Auftragskalkulation zur Ermittlung der Vergütung zugrunde zu legen (guter Preis bleibt guter Preis/schlechter Preis bleibt schlechter Preis), im BGB-Vertrag kann die übliche Vergütung verlangt werden, sofern sie nicht über den Vertragspreisen liegt.

Der bessere und sichere Weg für beide Vertragsparteien ist es aber natürlich, bevor nicht zum Vertragsumfang gehörende Leistungen erbracht werden, hierfür eine Preisvereinbarung zu fordern/zu schließen.