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BAG, Entscheidung vom 15.12.2015 – 9 AZR 52/15 – “Verfall von Urlaubsansprüchen bei Mutterschutz und Elternzeit?„
Das Bundesarbeitsgericht hat am 15.12.2015 folgenden Fall entschieden:
Eine Arbeitnehmerin war seit Mitte 2011 arbeitsunfähig erkrankt, danach unterlag sie einem Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, im Dezember 2011 wurde das Kind geboren und es folgten ein weiteres Beschäftigungsverbot und Elternzeit. Im Anschluss an die Elternzeit war sie bis 31.12.2013 erkrankt und zum 08.01.2014 endete dann das Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeberin hat der Klägerin Urlaub für die Jahre 2012 und 2013 abgegolten, nicht aber für 2011. Auch im Jahr 2011 hat die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung und die Zeiten des Beschäftigungsverbots keinen Urlaub nehmen können.
Der Urlaubsanspruch entsteht auch trotz Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot, § 17 S. 1 MuSchG. Diesen Urlaub konnte die Klägerin nicht nehmen, er ist weder Ende 2011, noch 2012 verfallen, fraglich war, ob er zum Ende des Jahres 2013 verfallen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint, nach § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG sei der Urlaub mindestens bis zum 31.03.2014 übertragen und sei damit im Zeitpunkt des Ausscheidens am 08.01.2014 noch nicht verfallen gewesen.
Bei dieser Gelegenheit ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit anteilig zu kürzen (um 1/12 des Jahresurlaubs je vollen Monat), diese Kürzung aber ausdrücklich aussprechen muss, ansonsten auch während der Phase der Elternzeit ein Urlaubsanspruch entsteht. Die Kürzungserklärung kann nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgegeben werden und nicht mehr nach der Beendigung, § 17 Abs. 1 BEEG.