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BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18 – “Verfahrensbeeinflussung durch vorzeitigen Zugewinnausgleich


Im Falle der Eheschließung ohne notarielle Regelung für das Güterrecht gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ansprüche auf Zugewinnausgleich entstehen bei Beendigung des Güterstandes (beispielsweise durch Tod eines Ehegatten, anderweitige vertragliche Regelung oder im Falle der Ehescheidung). Im Falle der Ehescheidung wird der Zeitpunkt zur Berechnung eines Zugewinnausgleiches vorverlegt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, ein Anspruch auf Zugewinnausgleich kann als Folgesache mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden, mit der Folge, dass eine Ehescheidung nicht erfolgt, bis der Zugewinnausgleich geklärt werden konnte. Insoweit kann sich eine erhebliche Verzögerung der Scheidung ergeben.

Es ist jedoch gesetzlich weiter geregelt, dass unter bestimmten Umständen die Möglichkeit besteht, den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu fordern, insbesondere nach dreijähriger Trennung, §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB. Es entsprach bereits der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass weitere Voraussetzungen nicht erfüllt seien müssen, insbesondere trotz eines anhängigen Scheidungsverfahrens und einem dort bereits gestellten Antrag wegen Klärung des Zugewinnausgleichs, die Berechtigung besteht, nach dreijähriger Trennung den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu fordern. Folge dieser Forderung ist, dass die Regelung zum Zugewinnausgleichung vom Scheidungsverfahren abgetrennt wird, es somit auch nicht mehr zu einer weiteren Verzögerung kommt.

Es wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 544/18 (FamRZ 2019, 1045) diese Auffassung der Oberlandesgerichte bestätigt.