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OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2020 – 13 UF 698/19 – “Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich“


Grundsätzlich sind Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich – Teilung von Anwartschaften auf eine Altersvorsorge aus der Ehezeit anlässlich der Ehescheidung – möglich. Neben der Formbedürftigkeit durch notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung erfolgt jedoch eine Inhalts- und Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz. In diesem Zusammenhang hatte das Oberlandesgericht Koblenz mit einem Beschluss vom 24.08.2020 – 13 UF 698/19 (FamRZ 2021, 1702) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Es haben die Ehegatten nach Berechnung des saldierten Ausgleichsanspruchs der Ehefrau formwirksam vereinbart, dass durch den Ehemann durch eine Beitragszahlung über 28 Jahre ein privater Versorgungsvertrag zugunsten der Ehefrau aufgebaut wird, dessen Wert der Ausgleichsverpflichtung entspricht. Im Rahmen der Inhalts- sowie Ausübungskontrolle wurde dieser Vereinbarung die Wirksamkeit versagt. Grund hierfür war, dass der Ausgleich zugunsten der Ehefrau (trotz entsprechenden Hinweises seitens des Senats in II. Instanz) im Rahmen der Vereinbarung nicht gegen ein Insolvenzrisiko abgesichert sowie dinglich gesichert wurde. Jedenfalls bei höheren Ausgleichsbeträgen (im konkreten Fall ein Ausgleichswert von insgesamt EUR 56.450,00) muss deshalb im Falle entsprechender Vereinbarungen auch an eine notwendige Absicherung gedacht werden.