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Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.06.2018 – 7 U 111/17;

BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 138/18 – “Vereinbarungen über Nachträge sind abschließend


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt, in der ein Auftragnehmer vom Auftraggeber bauzeitbedingte Mehrkosten in der Größenordnung von etwa EUR 20.000,00 geltend gemacht hat, die ihm im Zusammenhang mit einer nachträglich entstandenen Leistung entstanden sind, die ihm vor Gericht aber nicht zuerkannt wurde.

Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber im Rahmen eines Nachtragsangebots die zusätzlich auszuführenden und anfallenden Leistungen abschließend aufgeführt und eine Vergütung von EUR 22.600,00 im Angebot verlangt, dieses Nachtragsangebot hat der Auftraggeber angenommen und beauftragt. Hinweise darauf, dass sich die Bauzeit durch den Zusatzauftrag verlängert hat der Unternehmer nicht gegeben. Auch hat er dafür keine Kosten angegeben oder vorbehalten.

Bauzeitbedingte Mehrkosten kann der Auftragnehmer im entschiedenen Fall nicht verlangen, da er diese mit seinem Nachtragsangebot hätte entweder anbieten müssen oder aber zumindestens darauf hinweisen müssen, dass weitere, durch die Verlängerung der Bauzeit im Zeitpunkt des Nachtragsangebots noch nicht genau definierbare Kosten hinzukommen können. Das Nachtragsangebot ist von den Gerichten als abschließend beurteilt worden.

Auftragnehmern ist es grundsätzlich anzuraten, in ihren Nachträgen entweder auch eine Position für die Verlängerung der Bauzeit (z.B. längere Vorhaltung der Baustelleneinrichtung) aufzunehmen oder diese in die Nachtragspreise einzukalkulieren, zumindest aber einen entsprechenden Vorbehalt im Nachtragsangebot zu erklären, wenn für die bauzeitabhängigen Mehrkosten noch keine verlässliche Angabe gemacht werden kann. Ein solcher Vorbehalt birgt natürlich das Risiko, im Nachhinein den Nachweis der tatsächlichen bauzeitbedingten Mehrkosten nicht führen zu können. Der für beide Parteien faire und sicherere Weg ist es deswegen gleich im Rahmen der Nachtragsverhandlungen auch die bauzeitbedingten Mehrkosten festzulegen.