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Landgericht Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 – 8 O 214/24 – „Verbraucher müssen belehrt werden! „
Immer wieder erbringen Handwerker Leistungen für Verbraucher-Auftraggeber und bleiben am Ende ohne jegliche Vergütung auf erbrachten Leistungen sitzen. Dies hat mit den Regelungen über außerhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossener Verträge und mit Geschäften, die im sogenannten Fernabsatz zustande kommen zu tun. Bei beiden Fallkonstellationen, die gerade im Handwerk häufig vorkommen, ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren und kann, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt wird, seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung widerrufen.
Dies gilt sowohl dann, wenn er seine Vertragserklärungen nicht in einem Geschäftsraum abgibt (also z.B. nicht in der Ausstellung oder im Betrieb des Handwerkers) oder wenn er im Wege des Fernabsatzes einen Vertrag schließt (also wenn er z.B. ein Angebot per E-Mail zugesandt bekommt und es ebenfalls per E-Mail annimmt).
Das Landgericht Frankenthal hatte einen solchen Sachverhalt zu beurteilen:
Der Verbraucher-Auftraggeber hat den Gartenbauunternehmer angerufen und beauftragt, seinen Garten auf Vordermann zu bringen. Man trifft sich vor Ort, der Auftragnehmer findet einen vollständig verwilderten Garten vor, er führt seine Arbeiten aus und rechnet sie am 15.05.2024 mit Euro 19.000,00 ab. Der Auftraggeber bezahlt nicht, der von ihm beauftragte Anwalt erklärt den Widerruf des Vertrages. Der Unternehmer klagt auf seinen Werklohn und verliert.
Zwar ist eindeutig ein Bauvertrag zustande gekommen, da die Vertragserklärung allerdings am Wohnhaus des Auftraggebers und damit außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abgegeben wurde, stand diesem ein Widerrufsrecht zu, über das er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sodass ihm eine Widerrufsfrist von 1 Jahr und 12 Tagen zustand, § 312g Abs. 1 BGB, § 355 BGB.
Der Unternehmer erhält für die erbrachten Leistungen auch keinen Ausgleich über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, da eine ordnungsgemäße Belehrung darüber, dass Leistungen die während der Widerrufsfrist erbracht werden, bezahlt werden müssen, wenn ihre Erbringung gefordert wird, nicht erfolgt war.
Das Ergebnis erscheint total ungerecht, der Verbraucherschutz steht aber an dieser Stelle „über dem Gerechtigkeitsempfinden“, jeder Handwerker und Unternehmer hat dazuhin natürlich die Möglichkeit, seine gesetzliche Widerrufsbelehrungspflicht einzuhalten und damit das Risiko auszuschließen.
Anmerkung: Auch auf der Baustelle getroffene Nachtragsvereinbarungen über zusätzliche Leistungen unterfallen in der Regel den Widerrufsvorschriften. Auch hier ist der Verbraucher-Auftraggeber zu belehren. Wohl dem Handwerker, der auf der Baustelle eine Widerrufsbelehrung dabei hat…