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OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2020 – 20 U 42/20 – “Vandalismus als Unfall in der Vollkaskoversicherung


Durch das Oberlandesgericht Hamm war in der Berufungsinstanz über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach die Fahrzeugversicherung/Vollkaskoversicherung eine Regulierung bei großflächiger Verkratzung eines Fahrzeuges abgelehnt hat. Argumentation der Versicherung war, dass nach Art und Umfang der Lackschäden durch eine Verkratzung des Fahrzeuges eine längere bzw. mehrere Minuten andauernde Handlung vorgelegen haben muss, was nicht als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gesehen werden könne. Konkret wurde durch die Versicherungsgesellschaft geltend gemacht, zum Begriff des Unfalles gehöre eine „Plötzlichkeit“, was bei einer länger andauernden bewussten Einwirkung nicht gegeben sei. Dem hat sich weder die erste Instanz noch das OLG Hamm in der Berufungsinstanz angeschlossen.

Nachdem auch Einwände im Sinne falscher Angaben als Obliegenheitsverletzung nach dem Schadensfall zurückgewiesen wurden, ist das erstinstanzliche Urteil mit Bestätigung der Ersatzverpflichtung der Vollkaskoversicherung in vollem Umfang bestätigt worden. Die Entscheidung vom 27.04.2020 – 20 U 42/20 ist als einstimmiger Beschluss mit Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die Entscheidung zeigt, dass im Rahmen von Versicherungsverträgen immer wieder mit der unberechtigten Ablehnung von Ansprüchen zu rechnen ist.