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BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 – “Urteil des BGH zum digitalen Nachlass


Nach einer ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum digitalen Nachlass (BGH Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17) dürfen Erben auf das Facebook-Konto des Erblassers zugreifen. Nach Auffassung des Gerichtes gibt es keinen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln als persönliche Briefe. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 115/2018 ergibt sich aber bereits Folgendes:

Eine Mutter verlangte von Facebook Zugang zu den Mitgliedskonten ihrer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter. Diese hatte mit Einverständnis ihrer Eltern bei Facebook ein Benutzerkonto eingerichtet. Nach dem Tod der Tochter aufgrund bisher ungeklärter Umstände infolge eines U-Bahnunglücks versuchte die Klägerin Zugang zu dem Benutzerkonto zu erhalten. Dies war jedoch nicht möglich, weil Facebook es in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, womit auch ein Zugang mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Kontos blieben jedoch bestehen.

Nachdem das Landgericht der Klage auf Zugang zum Nutzerkonto stattgegeben hatte, wurde dieses Urteil vom Kammergericht Berlin revidiert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat nunmehr das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt, d. h. der Mutter den Anspruch auf Zugang zum Nutzerkonto zugebilligt. Denn diese ist nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Tochter und die Vererblichkeit des mit Facebook geschlossenen Nutzervertrags ist nicht durch irgendwelche vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen erhalten hierzu keine Regelungen. Die Klausel von Facebook zum Gedenkzustand hält der BGH für nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und im Übrigen für unwirksam. Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich aus Sicht des BGH nichts Abweichendes. Insbesondere sind die vertraglichen Verpflichtungen von Facebook von vornherein kontobezogen und es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Das Urteil bedeutet eine Stärkung der Rechte der Erben, die damit Zugriff nicht nur auf Facebook-Konten sondern z.B. auch auf E-Mail-Konten verlangen können.