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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 165/23 – „Urlaubsansprüche bei Elternzeit“
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bestätigt, welches einer Arbeitnehmerin, die 5 Jahre und 3 Monate im Elternzeit war, einen Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesamten Zeitraum (insgesamt 146 Arbeitstage) zugesprochen hat.
Die Arbeitnehmerin war ab dem 24.08.2015 bis zum 25.11.2020 wegen der Geburt zweier Kinder in Mutterschutz und Elternzeit. Die Zeiten gingen nahtlos ineinander über. Die Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit.
Die Arbeitgeberin hatte während des Arbeitsverhältnisses von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 BEEG, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresurlaubs zu kürzen, keinen Gebrauch gemacht, bevor das Arbeitsverhältnis endete. Die Kürzungsmöglichkeit besteht aber nur während des Arbeitsverhältnisses und nicht nach dessen Ende. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht, auf der Basis der europarechtlichen und deutschen Regelungen vollkommen zu Recht, der Klägerin die Urlaubsabgeltungsansprüche gewährt. Die Entscheidung führt Arbeitgebern vor Augen, was passieren kann, wenn man gegenüber Mitarbeitern, die in Elternzeit gehen, von der Kürzungsmöglichkeit, die das Gesetz ja vorsieht, die aber auch genutzt und ausgeübt werden muss, keinen Gebrauch macht.