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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 – 9 Sa 1/21

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 234/21 – “Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null?“


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einen in Zeiten der Pandemie häufig vorkommenden Fall entschieden und wurde vom Bundesarbeitsgericht am 30.11.2021 bestätigt:

Ein Arbeitgeber hatte ab 02.04.2020 bis 31.01.2021 aufgrund von Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit eingeführt. Es gab konkrete, unterzeichnete Kurzarbeitspläne, die Bestandteil der Betriebsvereinbarung waren und die geregelt haben, welche Abteilung in welchem Umfang von Kurzarbeit betroffen sein wird, welche Arbeitnehmer betroffen sein werden und wie die verringerte Wochenarbeitszeit verteilt wird.

Die Pläne waren dabei so gestaltet, dass „Kurzarbeit-Null“-Tage zusammenhängend gewährt wurden. Änderungen erfolgen im Einvernehmen mit den Mitarbeitern.

Der klagende Arbeitnehmer hatte im Jahr 2020 an insgesamt 79 Arbeitstagen wegen Kurzarbeit Null nicht gearbeitet. Die beklagte Arbeitgeberin hat ihm deswegen 23 anstatt 30 Urlaubstage zugebilligt und nur diese gewährt. Der Kläger klagt auf weitere 7 Urlaubstage.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch proportional zur Kurzarbeit Null verringere. Die Kürzungen treten von Gesetzes wegen ein. Dies gelte zumindest bei einvernehmlich eingeführter Kurzarbeit. Dies sei im vorliegenden Fall wegen der vorhandenen Betriebsvereinbarungen gegeben. Dies hat aber auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf so gesehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2021 sowohl die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wie eine Parallelentscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt:

„Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigt eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.“