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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 495/17 – “Urlaub und Elternzeit“


Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut (vgl. insoweit auch schon Newsletter 5/2019) mit der Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers während der Elternzeit der Arbeitnehmer befasst:

Zur Erläuterung: Auch während der Elternzeit entsteht für den Arbeitnehmer sein vertraglicher Urlaubsanspruch, obwohl er/sie gar nicht arbeitet. Das hat zunächst einmal damit zu tun, dass die Rechtsprechung für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nur das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzt und nicht, dass auch tatsächlich gearbeitet wird. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 17 Absatz 1 S. 1 BEEG geregelt, dass der Arbeitgeber für jeden vollen Monat, der Elternzeit genommen wird, den Jahresurlaub um 1/12 kürzen kann. Er muss das aber auch äußern!

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber diese Erklärung zum richtigen Zeitpunkt abgibt. Er kann sie noch nicht z.B. bei Abschluss des Arbeitsvertrages für die Zukunft abgeben, da er sie frühestens dann, wenn ein Elternzeitverlangen vorliegt, wirksam äußern kann. Die späteste Möglichkeit, von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich der Urlaubsanspruch in ein Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt und für diesen das Kürzungsrecht nicht besteht.

In seiner Entscheidung vom 19.03.2019 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Kürzungsmöglichkeit weder gegen Art. 7 I der RL 2003/38/EG noch sonstiges höherrangiges Recht verstößt.