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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 – “Update Urlaubsrecht“


Bundesarbeitsgericht setzt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um:

In einer Entscheidung vom 22.01.2019 hat das Bundesarbeitsgericht nun die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt und entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Todes noch einen Anspruch auf Urlaub hatte, mit seinem Tod den Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch hinterlässt, sodass Arbeitgeber zukünftig Urlaubsabgeltung auch an die Erben bezahlen müssen.

Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und bei Schwerbehinderten auch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, nicht auf den freiwillig gewährten zusätzlichen Urlaub.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn für den Mehrurlaub geregelt ist, dass er nicht wie der gesetzliche Urlaub behandelt wird. Insoweit macht es Sinn, die Arbeitsverträge anzupassen. Ist hierzu nichts geregelt, folgt auch der freiwillige Mehrurlaub den Regelungen des gesetzlichen Urlaubs und muss dann auch abgegolten werden.

Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass aber auch nach dem Tod des Arbeitnehmers tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten können, wenn sich die Erben also nicht rechtzeitig melden, kann es sein, dass die Ansprüche verfallen sind. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers von sich aus Erben zu ermitteln und auf diese zuzugehen und den Abgeltungsanspruch auszubezahlen, ergibt sich nicht.