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BGH, Urteil vom 22.09.2015 – II ZR 340/14 – “Unzulässige Haftungsbeschränkungen im Emissionsprospekt


Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Fondsgesellschaft von der Beklagten. Diese ist Gründungs- und Treuhandkommanditist der Beklagten. Die Zeichnung erfolgte am 10.02.2014. Dieser Zeichnung lag ein als „Informations-Memorandum“ bezeichnetes Prospekt zugrunde, der unter anderem regelte, dass die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist und Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt verjähren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Regelungen dem entgegenstehen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Prospekt in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung aufklärt, weshalb er von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Beteiligung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung verlangt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ansprüche verjährt seien. Dieser Ansicht folgt der Bundesgerichtshof nicht, denn die Klausel verstößt gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7 b BGB. Denn auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar. Die Regelung erfasst alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes kann schon gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften… entgegenstehen“ vermag der Klausel schon deshalb nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil diese inhaltlich nicht verständlich ist und im wesentlichen die Funktion übernimmt die Folgen einer unwirksamen Klauseln zu umgehen.

In Prospekten sind oft verjährungsverkürzende Klauseln enthalten. Diese sind häufig unwirksam, da diese zugleich die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.