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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – “Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallklausel – Urlaubsabgeltung


Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 18.09.2018 Ausschlussklauseln, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht vom Verfall nach Ablauf der Ausschlussfrist ausnehmen, dann als unwirksam betrachtet, wenn die Arbeitsverträge nach dem 31.12.2015 geschlossen wurden.

Es ging um eine Klausel, die folgenden Wortlaut hatte:

„Verfallfristen

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“

Der Arbeitnehmer klagt mehr als 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nachdem ihm der Arbeitgeber die Schlussabrechnung übersandt hat, Urlaubsabgeltungsansprüche ein und gewinnt.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Klausel für intransparent, da der Arbeitsvertrag § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht werde, weil die Klausel den Eindruck erweckt, dass auch Ansprüche auf den Mindestlohn vom Verfall umfasst sind und damit die Rechtslage unzutreffend und irreführend darstellt. Nach § 3 S. 1 Mindestlohngesetz sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam.