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OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 80/17 – “Unwirksame Errichtung eines Nottestaments


Ein Testament muss grundsätzlich entweder vor einem Notar oder persönlich durch den Erblasser errichtet werden. Für Ausnahmefälle sieht das Gesetz die Errichtung eines sogenannten Nottestaments vor drei Zeugen vor. Voraussetzung ist, dass der Erblasser aufgrund außerordentlicher Umstände, wie z. B. Hochwasser oder Verschüttung, keinen Notar erreichen kann, oder sich in naher Todesgefahr befindet. In diesem Fall kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Über die Wirksamkeit eines solchen Nottestamentes musste das OLG Köln mit Beschluss vom 05.07.2017 (2 Wx 80/17) entscheiden. Die Voraussetzungen eines solchen Testaments lagen grundsätzlich vor, weil sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung aufgrund seines Gesundheitszustandes in naher Todesgefahr befunden hat. Wenige Stunden vor seinem Tod erklärte er gegenüber vier Person, dass er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzen wolle. Drei der Anwesenden fertigten hierüber eine Niederschrift, welche sie dem Erblasser vorlasen und unterzeichneten diese. Einer der Zeugen war der Sohn der zur Alleinerbin eingesetzten Lebenspartnerin des Erblassers.

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Nottestament unwirksam ist. Denn der Sohn der Bedachten ist als beurkundender Zeuge ausgeschlossen. Insoweit ist in § 2250 BGB in Verbindung mit den Vorschriften aus dem Beurkundungsgesetz geregelt, dass Personen, die mit dem Bedachten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, als Zeuge für die Errichtung eines Nottestamentes ausgeschlossen sind. Denn die testamentarische Erklärung soll einer Person, die mit einem Zeugen in gerader Linie verwandt ist, keinen Vorteil verschaffen. Aufgrund des Formmangels ist das Nottestament insgesamt unwirksam und unbeachtlich. Die vierte Person, die bei der Beurkundung anwesend war, war ebenfalls untauglich, weil sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig war.

Aufgrund der strengen Formvorschriften ist die Errichtung eines Nottestaments nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Soweit möglich sollte bei der Errichtung eines Testaments, wenn dem Erblasser dies persönlich z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ein Notar hinzugezogen werden, auch wenn dies im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten sollte. Bei der Errichtung eines Nottestamentes besteht immer die Gefahr, dass die Gerichte dieses nicht anerkennen. Soweit in Ausnahmefällen die Hinzuziehung eines Notars nicht möglich ist, sollte darauf geachtet werden, dass es sich bei den zur Errichtung hinzugezogenen Zeugen nicht um Ehegatten (bzw. Lebenspartner) oder frühere Ehegatten (bzw. frühere Lebenspartner) oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren oder in einer Seitenlinie bis zum dritte Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren, handelt, da diese Personen als Zeugen ausgeschlossen sind.