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OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 – 1 U 5/21 – „Unternehmer muss bei Abnahme nicht mitwirken„
Es passiert immer wieder, dass Abnahmen abgebrochen werden, weil der Unternehmer wegen einer Uneinigkeit mit dem Bauherrn die Abnahme verlässt. Ein solches Vorgehen ist unsinnig. Das vom Auftragnehmer gelieferte Werk abzunehmen ist neben der Bezahlung die Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Ebenso wenig wie der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Erbringung der Werkleistung helfen muss, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abnahme oder Zahlung unterstützen. Es ist also auch dann, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist, keinesfalls erforderlich, dass der Unternehmer an dieser Abnahme mitwirkt, erst recht nicht, dass er sie unterschreibt.
Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme bedeutet nur, dass in einem gemeinsamen Abnahmetermin die Abnahme durchgeführt und dabei ein Protokoll erstellt wird. Dass dabei die Anwesenheit des Unternehmers während der gesamten Zeit gegeben und seine Unterschrift auf dem Protokoll vorhanden sein muss, ist damit nicht geregelt. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass nicht nur ein Protokoll anzufertigen, sondern von beiden Vertragsteilen dieses zu unterschreiben ist.