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BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 – “Unterhalt für den pflegebedürftigen Ehegatten


In einem Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 485/14 (NJW 2016, 2122 ff.) hatte der Bundesgerichtshof verschiedene Fragen zur Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten, bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau pflegebedürftig, eine Betreuerin war bestellt und hat in dieser Funktion gegen den Ehemann einen durch Sozialhilfe nicht gedeckten Beitrag zu Pflegeheimkosten von monatlich EUR 132,56 geltend gemacht. Der Ehemann war Rentner mit Renteneinkünften von monatlich netto EUR 1.042,82.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof, entsprechend anderer Konstellationen, bestätigt, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Pflegebedürftigen grundsätzlich konkret nach den jeweiligen Kosten des Pflegeheimes richtet, im vorliegenden Fall monatlich EUR 3.923,59.

Weiter wurde entsprechend früherer Entscheidungen ausgeführt, dass allein die Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft, vorliegend aufgrund des Pflegeheimaufenthaltes der Ehefrau, nicht zu einem Getrenntleben und damit einem Anspruch auf Trennungsunterhalt führt. Es war deshalb, nach den konkreten Umständen des Falles, darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch zu Gunsten der Ehefrau aufgrund des Anspruchs auf Familienunterhalt während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gegeben war. Auch in diesem Zusammenhang wurde, entsprechend obiger Darstellung, der konkrete Unterhaltsbedarf der Ehefrau in Höhe der Pflegeheimkosten bestätigt.

Entgegen abweichender Meinungen wurde sodann durch den Bundesgerichtshof für die vorliegende Konstellation entschieden, dass ein Selbstbehalt, anders als sonst beim Familienunterhalt, zu berücksichtigen ist, zum damaligen Zeitpunkt nach den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes mit monatlich EUR 1.000,00, so dass sich noch ein monatlicher Unterhaltsanspruch von EUR 43,00 (gerundet) ergeben hat. Es wurde bei dieser Gelegenheit ausgeführt, dass zwar für den vorliegenden Fall dies nicht zu entscheiden war, vieles jedoch dafür spreche, dass bei entsprechend günstigeren Einkommensverhältnissen zumindest das hälftige Nettoeinkommen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, aufgrund Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes.