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BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16 – “Unklare Preisgestaltung bei eBay“
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 15.02.2017 (VIII ZR 59/16) über eine zweideutige Preisgestaltung bei eBay zu entscheiden. Der Verkäufer bot ein E-Bike zum Sofort-Kaufen zum Preis von EUR 100,00 zuzüglich Versandkosten von EUR 39,90 an. In der Artikelbeschreibung erfolgte dann der Hinweis „Pedelec einmalig EUR 2.600,00 Beschreibung lesen!!“. Am Ende war noch folgender Hinweis enthalten: „Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als EUR 100,00 eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von EUR 100,00 mit einem Verkaufspreis von EUR 2.600 + Versand einverstanden.“
Der spätere Kläger kaufte das Fahrrad über den Sofort-Kaufen-Button und verlangte Lieferung des Fahrrades zum Preis von EUR 100,00 zuzüglich Versand. Der BGH hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die besonderen Verkaufsbedingungen in der Artikelbeschreibung zwar den eBay-AGB widersprechen, diese aber nur im Verhältnis zu eBay und nicht im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer gelten. Der Käufer könne sich nicht auf den Festpreis beschränken und die Artikelbeschreibung ignorieren. Daher ist grundsätzlich ein Vertrag zum Preis von EUR 2.600,00 zustandegekommen. Diesen Vertrag hat der Käufer aber aus Sicht des BGH wirksam aufgrund eines Erklärungsirrtums angefochten.
Im Ergebnis ist von vergleichbaren Gestaltungen daher in jedem Fall abzuraten, weil ein widersprüchlicher Inhalt generell problematisch ist und, wie der vorliegende Fall zeigt, regelmäßig kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit möglicherweise anders ausgegangen wäre, wenn es nicht um eine Individualvereinbarung gegangen wäre sondern um eine vom Verkäufer mehrfach verwendete Gestaltung, mit der Absicht, Bieter durch Irreführung zu einem Vertragsabschluss zu verleiten. Für diesen Fall spricht einiges dafür, dass die Situation anders zu bewerten ist. Dann käme der Vertrag zu dem Festpreis zu Stande, so dass Verkäufern, auch wenn sie hierdurch eBay-Gebühren sparen, von einem entsprechenden Vorgehen dringend abzuraten ist, zumal ein Verstoß gegen die eBay-AGB auch Konsequenzen seitens eBay nach sich ziehen kann (bis hin zum Ausschluss des Verkäufers).