Project Description

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – I-1 U 86/17 – “Unfall beim links abbiegen“


Eine relativ häufige Konstellation bei Verkehrsunfällen ist die Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen, wobei ein Fahrzeugführer überholt, ein anderer nach links abbiegt. So hatte beispielsweise das OLG Düsseldorf in einem Berufungsurteil vom 10.04.2018 – I-1 U 86/17 (zfs 2019, 203 ff.) über die Haftungsanteile bei einem solchen Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer zu entscheiden. Wesentliche Tatsachen waren, dass an der betroffenen Stelle ein Überholverbot galt und der Linksabbieger in eine Grundstückseinfahrt fahren wollte, um zu wenden.

Durch das OLG Düsseldorf wurde insoweit entschieden, dass die Verpflichtung des Linksabbiegers zur doppelten Rückschau trotz der Anordnung eines Überholverbotes gilt und insoweit ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß vorliegt. Betont wurde, dass nur in sehr engen Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund der besonderen Umstände, zum Beispiel einer baulichen Gestaltung, die Rückschaupflicht entfällt. Für ein bloß rechtliches Hindernis wurde dies dagegen abgelehnt.

Es waren somit je schuldhafte Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG gegeneinander abzuwägen, einerseits das Überholen bei unklarer Verkehrslage, andererseits der Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht bei einem hohen Sorgfaltsmaßstab, dem Abbiegen in ein Grundstück. Im konkreten Fall kam das Oberlandesgericht zum Ergebnis, dass beide Unfallbeteiligten ein etwa gleich hoch zu bewertendes Mitverschulden an der Kollision trifft.