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KG, Urteil vom 24.06.2025 – 21 U 165/24 (Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Urteil noch nicht rechtskräftig) – Umlageklauseln in Bauverträgen sind häufig unwirksam


Eine Entscheidung des Kammergerichts gibt generell Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass viele sogenannte Umlageklauseln in Bauverträgen, nach denen dem Auftragnehmer von seiner Schlussrechnung Abzüge für Bauwasser, Baustrom, Bauwesensversicherung, Bauschuttentsorgung oder Koordination abgezogen werden können, unwirksam sind.

Die Rechtsprechung hält solche Klauseln, die in der Regel in vorformulierten, Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, als sogenannte Preisnebenabreden für prüffähig. Das Kammergericht hatte eine Klausel, wonach der Auftraggeber berechtigt war, 1% der Netto-Abrechnungssumme für Koordination und Bauschuttentsorgung abzuziehen, zu beurteilen. Es hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist.

Es stellt zunächst einmal fest, dass der vom Auftraggeber gestellte Vertragstext, der auch für die mehrfache Verwendung vorgesehen war, Allgemeine Geschäftsbedingung war, sodass der gesetzliche Prüfungsmaßstab der §§ 307 ff. BGB eröffnet war. Es stellt weiter fest, dass es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Auftragnehmerin handelt, da sie als Gegenleistung keine wirtschaftlichen Vorteile erhält und die Auftragnehmerin mit einem Pauschalabzug unabhängig von ihrem Verursachungsbeitrag belastet wird.

Insbesondere bei größeren Bauvolumina machen auch die „kleineren“ Abzugsbeträge in der Addition bis zu 2 % des Abrechnungsvolumens und damit erhebliche Beträge aus. Wenn es im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung ohnehin Uneinigkeit gibt, lohnt es sich in der Regel, auch einen Blick auf die Wirksamkeit der Preisnebenabreden zu werfen.