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OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2013 – 13 U 1/09 BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – VII ZR 3/14 – “Umlageklausel für Baustrom/-wasser zulässig?
Die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit vom Auftraggeber vorgegebenen Umlageklauseln in Bauverträgen, auch wegen Bauwasser- und Baustromanschlüssen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. In aller Regel werden solche Klauseln, wenn sie ein gewisses Maß einhalten, von der Rechtsprechung akzeptiert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun eine Klausel als unwirksam betrachtet und der Bundesgerichtshof dies bestätigt.
Im entschiedenen Fall hat der Auftraggeber im Verhandlungsprotokoll einen Abzug von 1,8 % der Vertragssumme für die Benutzung von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen für den Verbrauch von Wasser und Strom sowie für die Mitbenutzung des Wasch- und Toilettenanlagenbereichs vereinbart.
Das Oberlandesgericht begründet die Unwirksamkeit damit, dass die Klausel nicht an die tatsächliche Abnahme von Wasser/Strom überhaupt anknüpfe und auch der tatsächliche Verbrauch nicht für die Höhe der Pauschale zugrundegelegt wurde. Eine solche Klausel benachteilige den Auftragnehmer unangemessen. Zwar könnte im Hinblick auf die in der Entscheidung wiedergegebene Formulierung, dass für den „Verbrauch“ von Wasser und Strom die Pauschale unter anderem verlangt wird, durchaus Zweifel geäußert werden, ob nicht doch an die tatsächliche Nutzung angeknüpft wird. Andererseits könnte eine solche Anknüpfung an die tatsächliche Benutzung natürlich auch deutlicher erfolgen (z.B. „sofern der Unternehmer Bauwasser- und Baustromanschlüsse mitbenutzt…“).
Wo die Rechtsprechung zukünftig die Grenze ziehen wird, ist unklar, die Prüfung und Überarbeitung entsprechender Klauseln in den Vertragsformularen kann insoweit nur angeraten werden.
Handwerkern, denen Auftraggeber in vorformulierten Vertragsbedingungen solche Klauseln stellen, sollten, insbesondere, wenn die Abrechnung streitig wird, immer auch im Auge haben, dass die Wirksamkeit solcher Abzugsklauseln sehr umstritten ist und hieraus gegebenenfalls Verhandlungsvolumen geschöpft werden kann.