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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2018 – 2 U 57/17 – “Umlagefähigkeit der Kosten einer Lüftungsheizung bzw. Wärmerückgewinnungsanlage


Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit Urteil vom 19.04.2018 – 2 U 57/17 – mit der Problematik der Umlagefähigkeit der Kosten einer Lüftungsheizung bzw. Wärmerückgewinnungsanlage befasst. Nach dem Mietvertrag waren die in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung genannten Betriebskosten umlagefähig. Strittig war die Frage, ob nach diesen Bestimmungen die Stromkosten einer Lüftungsheizung bzw. Wärmerückgewinnungsanlage umlagefähig sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kommt zum Ergebnis, dass die im Zuge der Verwendung einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 5 EnEV anfallenden Stromkosten Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in Form des Betriebsstroms seien und damit umlagefähig sind. Die gänzliche oder teilweise Beheizung eines Gebäudes über eine Lüftungsheizung folge aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage gemäß §§ 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung, 2 Nr. 4 a Betriebskostenverordnung. Das gelte auch dann, wenn diese nur eine Mindesttemperatur herstellt und das Gebäude zudem über Heizkörper erwärmt wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte weiter, der durch eine Lüftungsheizung sowie eine Einrichtung zur Wärmerückgewinnung bei der Gebäudebe- und -entlüftung entstehende Verbrauch unterliege gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung keiner Erfassungs- und Verteilungspflicht nach §§ 5, 6 Heizkostenverordnung, soweit eine Regulierung der Temperatur durch die Nutzer nicht möglich oder eine Ausstattung unwirtschaftlich ist und hierüber Energieeinsparungen, die den Erfassungsaufwand übersteigen, nicht zu erwarten sind. Die anfallenden Kosten sind mangels abweichender Vereinbarung nach dem Flächenschlüssel zu verteilen. Ein Kürzungsrecht der Mieter hinsichtlich der Heizkosten um 15 % nach § 12 Heizkostenverordnung bestehe nicht, da keine Verpflichtung des Vermieters gegeben sei, verbrauchsabhängig abzurechnen.

Erneut entscheidet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sehr vermieterfreundlich. Man kann gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof die Sache sieht. Das Revisionsverfahren ist bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Revision zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Umlagefähigkeit von Kosten einer Lüftungsheizung bzw. Wärmerückgewinnungsanlage insbesondere mit Blick auf die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung (ist das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich?) grundsätzliche Bedeutung hat und daher eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.