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Kammergericht, Urteil vom 18.07.2025 – 21 U 176/24 – „Umlage der Bauleistungsversicherung mit 0,35 % der Vertragssumme ist wirksam“
Das Kammergericht hat in der vorstehend bereits zitierten Entscheidung sich auch mit einer Umlageklausel für die Kosten der Bauleistungsversicherung zu befassen gehabt. Das Kammergericht führt aus, dass selbst wenn man eine inhaltliche Prüfbarkeit der Klausel annimmt (was bei reinen Preisklauseln nicht der Fall wäre) die Regelung in jedem Fall keine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellt, da weder die Höhe von 0,35 % der Nettoabrechnungssumme noch die in der Klausel ebenfalls enthaltene Regelung zu einem Selbstbehalt von Euro 1.000,00 je Schadenfall im Hinblick auf den Umfang des Bauvorhabens die Interessen des Auftragnehmers nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt.
Entsprechende Klauseln müssen aber natürlich klar und verständlich gefasst sein. Die Größenordnung von 0,35 % liegt etwas über dem, was in vielen Verträgen verwendet wird (0,25 %).