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OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2023 – 13 WF 19/23 – „Umgangsvereinbarung und die Tücken der Vollstreckung“


Im Falle einer Umgangsvereinbarung mit familiengerichtlicher Billigung sowie einem Hinweis an die Eltern, dass schuldhafte Verstöße Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) nach sich ziehen können, kommt zur Durchsetzung, als Zwangsvollstreckung, ein Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln in Betracht. Durch das Oberlandesgericht Brandenburg war in einem Beschluss vom 6. März 2023 – 13 WF 19/23 (FamRZ 2023, 1389) über einen solchen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln zu entscheiden. Es hatten die Eltern in der Form einer sogenannten Zwischenvereinbarungen beim Amtsgericht, Familiengericht eine Umgangsregelung getroffen. Nachfolgend wurden einzelne Termine nicht durchgeführt, der Kindesvater als Umgangsberechtigter hat einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gestellt.

Zunächst wurde von Seiten des OLG Brandenburg auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen: „Ein Umgang, der nicht eingefordert wird, kann auch nicht vereitelt werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2023, 546; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 595).“ Sodann wurde weiter darauf hingewiesen, dass im Falle einer außergerichtlichen Änderung der Vereinbarung durch Konsens der Eltern ebenfalls eine Pflicht zur Umsetzung von Umgangsterminen nach der ursprünglichen Vereinbarung entfällt. Im konkreten Fall haben die Beteiligten per E-Mail festgehalten, dass einvernehmlich dem gemeinsamen Kind überlassen werden soll, ob die vereinbarten Umgangstermine und wenn ja in welcher Länge, durchgeführt werden. Dadurch war aus Sicht des OLG Brandenburg ein Verstoß des betreuenden Elternteils, der Kindesmutter, gegen die Umgangsvereinbarung nicht mehr möglich, sodass der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln abgewiesen wurde.