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OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2017 – 6 WF 179/17 Umgangserzwingung gegen den Berechtigten?


Durch § 1684 Abs. 1 BGB wird nicht nur die Berechtigung sondern auch die Verpflichtung zu einem Umgang mit einem eigenen minderjährigen Kind statuiert. Auf diese gesetzliche Regelung gestützt wird teilweise beantragt eine Umgangsverpflichtung anzuordnen oder es wird in einer Umgangsvereinbarung oder in einem entsprechenden Beschluss festgestellt, dass nicht nur die Berechtigung sondern auch die Verpflichtung zur Durchführung des Umgangs in angeordnetem Umfang besteht. Im Falle einer entsprechenden Regelung stellt sich die Frage, ob eine zwangsweise Durchsetzung, durch Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) in Betracht kommt.

Es hatte das OLG Hamm in einem Beschluss vom 25.7.2017 – 6 WF 179/17 in zweiter Instanz über die Beibehaltung von Ordnungsmittelbeschlüssen gegen einen zum Umgang berechtigten und verpflichteten Kindesvaters zu entscheiden. In erster Instanz wurden entsprechende Ordnungsmittel verhängt.

Es wurde seitens des Beschwerdegerichts, OLG Hamm, unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2008, 1287/FamRZ 2008, 845) darauf verwiesen, dass die Erzwingung der Umgangskontakte dem Kindeswohl dienen muss und regelmäßig ein erzwungener Umgang dem nicht gerecht wird. Dies wurde im Ergebnis auch für den zu entscheidenden Fall festgestellt, die Ordnungsmittelbeschlüsse wurden deshalb aufgehoben.

Grundsätzlich dürften die Erwägungen hinsichtlich der fehlenden Vollstreckbarkeit bereits einer Anordnung von Umgangsterminen gegen den Willen des Berechtigten entgegenstehen.