Project Description

OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2021 – 21 UF 350/21 – “Umgang und Reisen in Zeiten von Corona“


In unterschiedlichen Ausprägungen kam es im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs mit minderjährigen Kindern bei getrennt lebenden Elternteilen zu Streitigkeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Corona-Beschränkungen. Es hatte sich das OLG Dresden in einem Beschluss vom 28.06.2021 – 21 UF 350/21 im Rahmen eines Umgangsverfahrens in der Beschwerdeinstanz mit einer im Rahmen des Ferienumgangs geplanten zweiwöchigen Reise des Kindesvaters in die USA, mit einem sechsjährigen gemeinsamen Kind, zu befassen. Zum Umgang im Übrigen hatten die Eltern in erster Instanz eine Vereinbarung geschlossen, der Ferienumgang mit der geplanten Fernreise in die USA durch den Kindesvater blieb streitig, in erster Instanz wurde der diesbezügliche Antrag abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat zunächst ausgeführt, dass Urlaubsreisen, auch in das außereuropäische Ausland, keine Entscheidung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts, mit grundsätzlicher Bedeutung, bedingt. Eine Ausnahme besteht nur dann, soweit die Reise in ein „politisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des auswärtigen Amtes vorliegen“, beides war für die geplante Reise in die USA nicht gegeben. Dagegen wurde die Reise, welche dem Besuch der Großeltern väterlicherseits, welche bereits betagt sind, als Kindeswohl förderlich angesehen. Die Entscheidung zeigt, dass ein bloßer „Hinweis auf Corona“ nicht genügt, um die allgemeinen Kriterien zum Umgangsrecht einzuschränken.