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FamG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2020 – 456 F 5086/20 – “Umgang trotz Corona“


Durch das Amtsgericht Frankfurt/Main wurde mit Beschluss vom 16.04.2020 – 456 F 5086/20 (FamRZ 2020, 930) über die Verhängung von Ordnungsmitteln bei Verweigerung eines Umgangskontaktes mit Verweis auf die aktuelle Gesundheitslage „Corona-Pandemie“ entschieden. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand ein Beschluss des Familiengerichts zum 31.01.2020 mit der Anordnung von Terminen zum begleiteten Umgang, in einer Jugendhilfeeinrichtung, dies bei einem einjährigen Kind. Termine haben teilweise stattgefunden. Sodann hat jedoch die Kindesmutter schriftlich erklärt, aufgrund einer weltweiten Verbreitung des Corona-Virus sage sie bis Ende April alle Umgangstermine ab. Diese Erklärung ist trotz Hinweises auf die bestehende Vereinbarung und die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln aufrechterhalten worden, vier Umgangstermine konnten nicht durchgeführt werden, welche terminlich bereits bestimmt gewesen sind.

Aufgrund der guten Einkommensverhältnisse der Kindesmutter (im Verfahren mitgeteilt mit monatlich zwischen EUR 30.000,00 und EUR 50.000,00) wurde durch das Familiengericht für jeden der nicht durchgeführten Termine ein Ordnungsgeld von EUR 5.000,00 verhängt, insgesamt EUR 20.000,00. Es wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der Lage in Deutschland weder allgemein noch konkret, bezogen auf das betroffene Kind, eine Gefährdung bei Durchführung der begleiteten Umgangstermine ersichtlich ist, sodass ein schuldhafter Verstoß gegen die bestehende Umgangsvereinbarung als Grundlage des verhängten Ordnungsgeldes festzustellen war.