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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2021 – II ZR 28/20 – “Umfang der Kommanditistenhaftung“


Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schifffondsgesellschaft, welche als Kommanditgesellschaft gegründet worden ist. Die Beklagte hat sich mit EUR 55.000,00 als Kommanditist an dieser beteiligt, wobei er in den Jahren 2003 – 2007 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen von insgesamt EUR 24.750,00 erhalten hat, die der Kläger mit der Begründung zurückfordert, dass in dieser Höhe die Haftung wieder aufgelebt sei (§§ 171 Abs. 2, 174 Abs. 4 HGB). Der beklagte Kommanditist hat eingewendet, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden nicht erforderlich ist. Demnach steht dem in Anspruch genommenen Kommanditisten der Einwand offen, dass die von seiner Außenhaftung erfassten Gesellschaftsschulden durch Zahlungen anderer Gesellschafter bereits gedeckt sind bzw. die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich zur Deckung eines noch verbleibenden Restbetrages ausreicht. Im Rechtsstreit war konkret umstritten, ob bei der Berechnung, wie hoch die Gesellschaftsschulden sind, auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind. Der Bundesgerichtshof entscheidet die Rechtsfrage dahingehend, dass auch diese bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, wenn eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt dem Insolvenzverwalter. Er muss daher darlegen, aus welchen Gründen trotz seines Widerspruches noch mit einer Feststellung der Forderung zur Tabelle gerechnet werden muss und daher die Inanspruchnahme des Kommanditisten als erforderlich erscheint. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Rahmen der Kommanditistenhaftung ist daher zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Kommanditisten tatsächlich erforderlich ist, um die Gesellschaftsverbindlichkeiten zurückzuführen. Dabei spielen auch bestrittene Forderungen des Insolvenzverwalters eine Rolle.