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KG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 – 23 U 124/14 – “Über die im Impressum angegebene Mailadresse muss auch tatsächlich eine Kommunikation möglich sein


Das KG Berlin hat mit Urteil vom 23.11.2017 – 23 U 124/14 über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Praxis von Google auf Kundenanfragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse mit einer automatisch erzeugten Standardantwort zu reagieren, in der auf Hilfeseiten und andere Kontaktmöglichkeiten verwiesen wird, ergänzt um den Hinweis, dass die Mails im Übrigen nicht gelesen und nicht zur Kenntnis genommen werden.

Das KG Berlin hat, wie auch schon zuvor das OLG Koblenz in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 01.07.2017 – 9 U 1339/14) entschieden, dass damit die Impressumspflicht des § 5 TMG nicht erfüllt ist. Denn in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ist geregelt, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, verfügbar sein müssen. Dies ist aber nicht gewährleistet, wenn zwar eine Mailadresse angegeben ist, eingehende Mails aber lediglich mit einer Standardantwort beantwortet werden, weil so die Kommunikation unzulässig eingeschränkt wird.

Die Entscheidung betrifft natürlich nicht nur Google sondern zumindest jede Unternehmenswebseite. Entscheidend ist nicht, ob jede über die im Impressum angegebene Mailadresse eingehende E-Mail beantwortet wird, sondern dass generell eine Kommunikation über diese ermöglicht wird. Vor automatisierten Antworten, wie sie Google bislang verwendet hat, ist daher dringend abzuraten.