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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24 – „Tücken im Schadensersatzprozess bei geleastem Fahrzeug“


Durch den Bundesgerichtshof war in einem Urteil vom 21.01.2025 – VI ZR 141/24 (zfs 2025, 256) über eine Schadensersatzforderung, geltend gemacht durch eine Leasingnehmerin, zu entscheiden. Die Vorinstanzen waren widersprüchlich, beim Amtsgericht wurde restlicher Schadensersatz zugesprochen, im Berufungsverfahren war die Klage abgewiesen worden. Grundlage war die Durchführung der Reparatur im eigenen Betrieb der Leasingnehmerin und die Versagung einer Ersatzleistung in Höhe eines kalkulierten Gewinnanteiles.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall zum Anlass genommen, um deutlich zu machen, dass im Falle eines Leasingvertrages und Beschädigung der geleasten Sache für den Leasingnehmer die Geltendmachung eigener Ansprüche (als Besitzer) oder aus fremdem Recht, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, in Betracht kommt. Es wurde weiter ausgeführt, dass es sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände handelt und der Leasingnehmer deutlich machen muss, auf welcher Grundlage Ansprüche geltend gemacht werden. Insoweit wurde beanstandet, dass eine entsprechende Überprüfung in der Berufungsinstanz nicht erfolgt ist, deshalb wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die Entscheidung zeigt, dass im Falle der Klage bei Beschädigung eines geleasten Fahrzeugs die rechtliche Grundlage der Forderung deutlich gemacht werden muss.