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BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – XII ZB 243/23 – „Tücken des Gesamtschuldnerausgleichs“
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich, auf einer Ebene, eine Verbindlichkeit eingegangen, haften diese gesamtschuldnerisch, im Zweifel untereinander zu gleichen Teilen. Im Rahmen der Auseinandersetzung von Ehegatten/geschiedenen Ehegatten kann sich auch nach einer dauerhaften Trennung eine anderweitige Vereinbarung hinsichtlich der internen Tragung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten z.B. eine Berücksichtigung in einer Unterhaltsberechnung ergeben. Es war durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. März 2024 – XII ZB 243/23 (NJW 2024, 1575) über einen Fall zu entscheiden, wonach unstreitig die Zahlung gemeinschaftlicher Darlehensraten durch einen Ehegatten im Rahmen des Kindesunterhalts berücksichtigt worden ist. Der danach auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommene andere Ehegatte hat eingewandt, dass eine anderweitige Vereinbarung der Forderung entgegensteht. In 1. Instanz wurde der Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich abgewiesen, das Beschwerdegericht hat die Forderung bestätigt. Von Seiten des Bundesgerichtshofes ist die Entscheidung des Beschwerdegerichtes bestätigt worden.
Zunächst wurde ausgeführt, in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Beschwerdegerichtes, dass eine während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossene Vereinbarung zur internen Tragung der Schulden, welche nicht befristet ist, auch über eine Trennung hinaus Wirksamkeit behält, bis eine anderweitige Regelung getroffen, zumindest gefordert wird. Dies wurde vorliegend als begründet angesehen, da nach der Trennung die Leistung eines Gesamtschuldnerausgleichs eingefordert worden ist. Soweit unstreitig bei der Bemessung des Kindesunterhalts die Ratenzahlungen berücksichtigt worden sind, ist durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden, dass bereits mangels Gegenseitigkeit darin keine anderweitige Vereinbarung der Gesamtschuldner zur internen Schuldentragung gesehen werden kann. Die später erfolgte Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs hat auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.