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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 – “Trennungsunterhalt auch ohne eheliche Lebensgemeinschaft


Es hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19 (NJW 2020, 1674, ff.) über den Anspruch auf Trennungsunterhalt für den Fall zu entscheiden, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nach dem Sachverhalt hatten eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz und Berufstätigkeit in Frankfurt am Main und ein britischer Staatsbürger, mit Wohnsitz und Arbeitsverhältnis in Paris, beide mit indischen Wurzeln, die Ehe geschlossen, welche von den Eltern arrangiert wurde. Zwar war die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes in Paris vorgesehen, hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Die Eheleute lebten durchgängig getrennt an den bisherigen Wohnsitzen, ohne Änderung der Arbeitsverhältnisse, bei getrennten Konten, ohne wechselseitige finanzielle Leistungen/Verflechtung. Die Ehefrau hat an deren Wohnsitz Trennungsunterhalt geltend gemacht, der Anspruch wurde in erster Instanz abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann zur Unterhaltszahlung verpflichtet, dies wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Die internationale Zuständigkeit nach der europäischen Zuständigkeitsregelung wurde bestätigt. Wesentlich war, dass der Bundesgerichtshof betont hat, dass die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft oder auch eine Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht Voraussetzung für die Forderung von Trennungsunterhalt ist. Alleinige Voraussetzung ist die bestehende Ehe und eine dauerhafte Trennung. Da nach den objektiven Verhältnissen, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des beiderseitigen Einkommens vor der Trennung zu entscheiden sei, kommt es auch nicht darauf an, ob jeder Ehegatte von seinen eigenen Einkünften seinen Lebensbedarf bestritten hat. Es wurde auch die Annahme einer Verwirkung verneint, diesbezügliche Gründe lagen nicht vor, zumal die Eheleute ursprünglich beabsichtigt hatten, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen.

Die Entscheidung zeigt, wie wenige Voraussetzungen für die Geltendmachung und Durchsetzung eines Trennungsunterhalts erfüllt sein müssen. Im Ergebnis reicht die wirksam geschlossene standesamtliche Ehe und eine nachfolgende Trennung im Sinne einer endgültigen Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie ungleiche Einkommensverhältnisse.