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OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 7 UF 172/23 – „Trennung innerhalb der Ehewohnung“


Es ist das dauerhafte Getrenntleben von Eheleuten Voraussetzung für verschiedene Ansprüche. Insbesondere setzt ein Antrag auf Ehescheidung voraus, dass ein dauerhaftes Getrenntleben seit zumindest einem Jahr besteht, soweit keine Härtegründe vorliegen, was üblicherweise nicht der Fall ist. Dabei muss für die dauerhafte Trennung kein Auszug (räumliche Trennung) erfolgen, die Trennung kann auch innerhalb der zuletzt gemeinsam genutzten Immobilie (Ehewohnung) erfolgen.

Durch das OLG Koblenz war in einem Beschluss vom 9. Juni 2023 – 7 UF 172/23 darüber zu entscheiden, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz, durch welche der Scheidungsantrag der Ehefrau abgewiesen wurde, ein dauerhaftes Getrenntleben seit einem Jahr bestanden hat oder nicht. Der Termin zur Anhörung/Schluss der mündlichen Verhandlung hat am 27. Februar 2023 stattgefunden, der Antrag auf Ehescheidung namens der Ehefrau wurde dem Ehemann am 12. Februar 2022 zugestellt. Der Ehemann hatte geltend gemacht, ein dauerhaftes Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung bestehe frühestens seit Ende April 2022.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestand aus Sicht des OLG Koblenz bereits am 27. Februar 2023 das dauerhafte Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung seit zumindest einem Jahr. Es wurde zwar auch durch das OLG Koblenz betont, dass das „Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt“ werden muss sowie weiter, dass „der Trennungswille nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss.“ Mit Hinweis auf anderweitige Entscheidungen wurde jedoch eingeschränkt, dass lediglich die gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen, welche nur einmal vorhanden sind (Küche, Toilette, Bad, Waschküche), ein Getrenntleben nicht ausschließt (so auch OLG München FamRZ 2001, 1457) und auf die Anwesenheit gemeinsamer minderjähriger Kinder, beispielsweise in Form einzelner gemeinsamer Mahlzeiten beider Elternteile mit den Kindern, Rücksicht genommen werden kann, ohne dass dies einer dauerhaften Trennung entgegensteht.

In Bezug auf die „Erkennbarkeit des Trennungswillen nach außen hin“ wurde von Seiten des OLG Koblenz auf die Zustellung des Scheidungsantrages, mehr als ein Jahr vor dem Verhandlungstermin in erster Instanz, hingewiesen.