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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb36 Ss 832/19 – “Touchscreen-Bedienung als „Handyverstoß““


Durch § 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO wird nicht nur die Nutzung eines Mobiltelefons als Ordnungswidrigkeit geregelt. Erfasst wird vielmehr auch die Bedienung anderer „elektronischer Geräte“, soweit diese zur Nutzung nicht „aufgenommen“ werden müssen und auch, im Falle fest eingebauter Geräte, nicht entweder die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird, oder eine nur „kurze Blickzuwendung“ erforderlich ist.

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hatte das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb36 Ss 832/19 (zfs 2020, 473) über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein „Tesla“ bei starkem Regen von der Fahrbahn abgekommen ist. Es wurde insoweit eine Geldbuße von EUR 200,00 und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Bußgeldbescheid in I. Instanz sowie auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestätigt. Es wurde insoweit, entsprechend den Angaben des Betroffenen gegenüber der Polizei, zugrunde gelegt, dass Unfallursache die Bedienung des eingebauten Touchscreen gewesen ist, da die Intervalle des Scheibenwischer darüber eingestellt werden und durch den Fahrer im Zusammenhang mit dem Unfall entsprechend eingestellt werden sollten. Insoweit wurde weiter in beiden Instanzen festgestellt bzw. bestätigt, dass für den entsprechenden Vorgang ein nicht mehr zulässig langer Zeitraum der Blickabwendung vom Straßengeschehen und der Blickzuwendung zum Bildschirm erforderlich ist, sodass der Bußgeldtatbestand verwirklicht wurde, auch wenn es sich um ein eingebautes Gerät und die Einstellung einer Fahrzeugfunktion gehandelt hat.

Die Entscheidung zeigt einerseits den deutlich weiteren Anwendungsbereich der Bußgeld-Regelung, über eine Handy-Nutzung weit hinaus. Zum anderen zeigt die Entscheidung wie problematisch eigene Äußerungen an der Unfallstelle bzw. im Zusammenhang mit der polizeilichen Unfallaufnahme sein können.