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OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17 Testamentserrichtung bei Lähmung der Schreibhand


Nach einem Beschluss des OLG Köln vom 03.08.2017 (2 Wx 149/17) steht es der Formwirksamkeit eines Testaments nicht entgegen, wenn ein Rechtshänder das Testament aufgrund Lähmung seiner Schreibhand mit der von ihm ungewohnten linken Hand schreibt und unterzeichnet. Nach § 2247 Abs. 1 BGB ist es für die wirksame Errichtung eines Testaments erforderlich, dass der Erblasser dieses eigenhändig schreibt und unterschreibt. Ob er das Testament mit der üblichen Schreibhand oder wie im vorliegenden Fall aufgrund der Lähmung mit der anderen Hand (unter-)schreibt, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, dass das Testament eigenhändig geschrieben wurde. Die insoweit im Hinblick auf das abweichende Schriftbild bestehenden Zweifel konnten durch einen Zeugen, der bei der Errichtung des handschriftlichen Testaments anwesend war, beseitigt werden.

Schreibunfähigkeit liegt nur vor, wenn es dem Erblasser absolut unmöglich ist, das Testament selbst zu schreiben. In diesem Fall muss ein notarielles Testament errichtet werden. Weicht das Schriftbild aufgrund Erkrankung des Erblassers erheblich von der üblichen Schreibweise ab (unabhängig davon, ob das Testament mit der üblicherweise verwendeten Schreibhand oder der anderen Hand geschrieben wird), empfiehlt es sich, jedenfalls einen Zeugen, der die formwirksame Errichtung bestätigen kann hinzuzuziehen, oder besser noch auch in diesem Fall das Testament bei einem Notar zu errichten.