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LG Köln, Urteil vom 23.03.2023 – 33 O 376/22 – „Telekom zur Unterlassung der Nutzung von GoogleAnalytics ohne ausreichende Einwilligung verurteilt“


Mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. 33 O 376/22) hat das Landgericht Köln einem Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale gegen die Telekom wegen der Nutzung von GoogleAnalytics stattgegeben.

Beim Aufrufen der Internetseite www.telekom.de nutzte die Telekom bislang den Dienst GoogleAnalytics, wobei die IP-Adressen der Nutzer an Server von Google in die USA übertragen wurden. Dabei wurde eine allgemeine Einwilligung über einen sogenannten Cookie-Banner eingeholt. Dies hat das Landgericht Köln nunmehr als unzulässig beanstandet. Die Datenübertragung in die USA sei nicht von einem Rechtfertigungstatbestand der DSGVO gedeckt. In den USA sei ausweislich der EuGH-Entscheidung Schrems II kein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleistet und auch etwaige Standarddatenschutzklauseln seien nicht geeignet, insbesondere da sie nicht vor einem behördlichen Zugriff in den USA schützen. Durch den allgemein gehaltenen Cookie-Banner sei auch keine ausreichende Einwilligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO gegeben. Voraussetzung wäre insoweit eine informierte Einwilligung, woran es fehlt, weil auf der Telekom-Seite die Nutzer nicht über eine Datenübermittlung an Google/in die USA unterrichtet wurden.

Die Nutzung von GoogleAnalytics und vergleichbaren Diensten, bei denen Daten wie die IP-Adressen der Nutzer, in die USA übertragen werden, sind weiter kritisch zu bewerten. Seitenbetreiber, die nicht auf entsprechende Analyse-Tools verzichten wollen, sollten möglichst Dienstleister in Europa einsetzen und bei Dienstleistern aus Drittländern, insbesondere den USA, solange es keine anderweitige Rechtsgrundlage gibt, mit einer Einwilligung ihrer Nutzer arbeiten. Bei dieser muss sichergestellt sein, dass der Nutzer tatsächlich weiß, worin er einwilligt, also umfassend über die beabsichtigte Datenverarbeitung informiert wird.