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Streit um die Sachverständigenkosten


Die Regulierung von Unfallschäden mit Kraftfahrzeugen ist ein stets dynamischer Prozess, nicht nur bei Gesetzesänderungen sondern insbesondere auch durch die Entwicklung der Rechtsprechung. Dies zeigt sich in letzter Zeit in einer Auseinandersetzung darüber, ob bei nur anteiliger Haftung des Unfallgegners gleichwohl die volle Erstattung der Sachverständigenkosten gefordert werden kann.

Gesetzliche Grundlage ist bei Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge die Bewertung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Absatz 1 und 2 StVG, im Übrigen der Mitverursachungseinwand nach § 254 BGB. Danach ist insbesondere bei Zusammenstoß von Kraftfahrzeugen in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Haftungsquote zu bilden, erhält nicht ein Unfallbeteiligter seinen Schaden vollständig erstattet. Es wurde nunmehr z. B. durch das OLG Rostock in einem Urteil vom 11.3.2011, Az: 5 U 122/10, DAR 2011, 263, argumentiert, auch bei nur anteiligem Anspruch auf Schadenersatz

müssten dem Geschädigten Sachverständigenkosten in voller Höhe erstattet werden. Wesentliche Begründung ist insoweit, dass dem Geschädigten zur Bezifferung seines Anspruches nichts anderes übrig bleibt, als den unfallbedingten Schaden insgesamt ermitteln zu lassen.

Gegenteiliger Meinung ist z. B. das OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.3.2011, Az: I-1 U 152/10, DAR 2011, 326. Mit Einschränkung überzeugender wird durch das OLG Düsseldorf argumentiert, dass es sich bei den Sachverständigenkosten um einen unmittelbaren Fahrzeugschaden handelt, welcher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Falle nur quotenmäßiger Haftung auch nur anteilig auszugleichen ist. Dabei muss auch berücksichtig werden, dass Sachverständigenkosten umso höher ausfallen, je höher der Fahrzeugschaden ist.

Es zeigt jedoch diese Auseinandersetzung zwischen Oberlandesgerichten, dass die Regulierung von Fahrzeugschäden derart von der Rechtsprechung bestimmt wird und sich insoweit auch fortlaufend Änderungen ergeben, dass ohne spezielle Kenntnisse die Unfallregulierung nicht in angemessener Art und Weise, zeitlich und nach dem Ergebnis, durchgeführt werden kann. Nicht ohne Grund wir deshalb durch die Rechtsprechung dem Geschädigten auch ohne eigene Bemühungen, Verzug des Schädigers, die Kostenerstattung bei Beauftragung eines eigenen Anwaltes zur Unfallregulierung zugestanden.