Project Description

OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21 – “Streit um die Corona-Schutzimpfung“


Das OLG München hatte in einem Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21 (FamRZ 2021, 1980) über die Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hinsichtlich der Durchführung einer Corona-Schutzimpfung beim gemeinsamen minderjährigen Kind, zum Zeitpunkt der Entscheidung 13 Jahre alt, zu entscheiden. Das Kind lebt bei der Mutter, diese hat beabsichtigt, die Corona-Schutzimpfung nach Empfehlungen der STIKO durchführen zu lassen, dies wurde durch den Kindesvater abgelehnt bzw. die diesbezügliche Zustimmung. In erster Instanz wurde die alleinige Entscheidungsbefugnis wegen der Durchführung einer Corona-Schutzimpfung nach Empfehlung der STIKO auf die Kindesmutter übertragen, der Kindesvater hat insoweit Beschwerde eingelegt. Vor Einlegung der Beschwerde wurde die erste Impfung verabreicht, ohne Nebenwirkungen. Nach Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung erster Instanz ist auch die zweite Impfung erfolgt, gleichfalls ohne Nebenwirkungen.

Durch das OLG München wurde zunächst festgestellt, dass im Hinblick auf mögliche Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen nach Empfehlung der STIKO durch die zweite Impfung keine Erledigung des Verfahrens eingetreten ist. Sodann wurden Grundsätze aus einer früheren Entscheidung (Beschluss des OLG München vom 08.09.2021) wiederholt, wonach im Regelfall dem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich einer Schutzimpfung zu übertragen ist, welcher eine Vorgehensweise nach Empfehlung der STIKO beabsichtigt. Ebenso wurde bekräftigt, dass die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich ist, da eine Impf-Empfehlung der STIKO nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard anerkannt sei. Weiter wurde betont, dass letztlich die Beurteilung in Bezug auf konkrete Impfrisiken dem Impfarzt obliegt, auch insoweit die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich ist.